Familienrecht

Eheschließung

Selten kennen die Mandanten die rechtlichen Folgen einer Eheschließung und sind sowohl während intakter Ehe, als auch im Falle eines späteren Scheiterns der Ehe überrascht, was eine Heirat so mit sich gebracht hat. Hierüber sollte schon im Vorfeld gesprochen werden, damit für Ihre gemeinsame Lebensplanung die richtigen Weichen gestellt werden.

Scheitern der Ehe

Es ist abzusehen, dass Sie sich von Ihrem Ehepartner trennen oder Sie leben bereits getrennt? Hier stellen sich häufig wirtschaftliche Fragen und rechtliche Probleme, die das Scheitern einer Ehe leider mit sich bringen. Hier heißt es – auch wenn Sie sich in einer emotional ausgesprochen belastenden Lebenssituation befinden – nicht die Augen verschließen, sondern die Probleme in Angriff nehmen.

Aus der Erfahrung zeigt sich, dass bei Scheitern vieler Ehen trotz guter Vorsätze bei Trennung gerade finanzielle Fragen an erster Stelle stehen und hierüber häufig keinerlei Einigung erzielt werden kann.

Um in solchen – meist gerichtlichen – Auseinandersetzungen bestens vorbereitet zu sein, empfiehlt es sich, sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse Ihres Partners rechtzeitig zu informieren.

Zur Klärung von Unterhaltsfragen oder aber auch einer etwaigen Vermögensauseinandersetzung sollten Sie sich über folgende Einkommensarten bzw. Vermögenspostionen in jedem Fall einen Überblick verschaffen: Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit in Form von Lohn- und Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate), Einkommen aus sonstiger beruflicher Tätigkeit, beispielsweise selbständiger oder freiberuflicher Tätigkeit in Form von Bilanzen, Jahresabschlüssen, etc. der letzten 3 Jahre, hilfsweise Einkommenssteuerbescheid, Einkommenssteuererklärungen, etc.), Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Einnahmen aus Kapitalvermögen, Gesellschaftsanteilen, etc., aktuelle Kontoauszüge, Grundbuchauszüge, Darlehens- und Versicherungsverträge, etc..

Nicht nur in Fragen des Unterhaltsrechts und Güterrechts ist anwaltlicher Rat meist erforderlich. Bei gemeinsamen minderjährigen Kindern spielen auch oft Fragen des Sorge- und Umgangsrechts eine wichtige Rolle. Hierüber können Sie sich ausführlich in einem Erstberatungsgespräch informieren. Nach diesem entscheiden wir dann gemeinsam ob und wie weiter vorgegangen wird.

Scheidung

Voraussetzung für die Scheidung einer Ehe ist deren Scheitern. Hierfür ist erforderlich, dass Sie bereits getrennt leben und an der Ehe nicht weiter festhalten wollen. Ein Getrenntleben kann auch innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung stattfinden. Dies erfordert allerdings eine strikte Trennung der Lebensbereiche und Haushaltsführung. Die Scheidung kann so dann durch einen der Ehegatten eingeleitet werden. Für die Einleitung benötigen Sie einen Rechtsanwalt, da auf Antragstellerseite dem Gesetz entsprechend Anwaltszwang besteht. Die Scheidung kann einvernehmlich oder streitig erfolgen. In beiden Fällen stehe ich Ihnen gerne mit meiner langjährigen Erfahrung zur Seite.

Unterhalt

Die Unterhaltsfrage (Trennungsunterhalt, Nachehelicher Unterhalt, Kindesunterhalt, etc.) ist die meist umstrittenste Frage im Familienrecht. In keinem der Teilbereiche wird so hart gekämpft wie im Unterhaltsrecht. Dies ist nachvollziehbar, da hierdurch meist das regelmäßige Einkommen und damit der bisherige Lebensstandard betroffen sind. Aus diesem Grund ist die Klärung der eigenen rechtlichen Position durch anwaltliche Beratung in jedem Fall empfehlenswert und eine anwaltliche Vertretung bei deren Durchsetzung ausgesprochen wichtig.

Sorgerecht / Umgangsrecht

Es ist selbstverständlich, dass die Belange der gemeinsamen Kinder bei Scheitern der Ehe bzw. Trennung oder Scheidung unmittelbar betroffen sind. Sorgerecht bedeutet schlicht und einfach über sämtliche Belange des minderjährigen Kindes zu bestimmen. Grundsätzlich steht dies beiden Eltern gemeinsam zu. Ob durch Geburt während Bestehen der Ehe oder durch Abgabe einer entsprechenden Sorgerechtserklärung. Dies bleibt auch nach Scheidung der Ehe so. Ob ein solches gemeinsames Sorgerecht besteht ist allerdings unerheblich für das Umgangsrecht jedes getrennt lebenden Elternteils mit seinem leiblichen Kind. Gesetzliche Vorgaben über Art und Weise, Häufigkeit und Dauer des Umgangs gibt es nicht. Ausschlaggebend für Sorge- und Umgangsrecht ist in jedem Fall das Wohl des Kindes. Eine Änderung muss immer dem Wohl des Kindes entsprechen und ist häufig Fall familiengerichtlicher Auseinandersetzungen.

Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass das zuständige Jugendamt im Fall von Streitfragen um Vermittlung ersucht werden sollte. Ich kann daher grundsätzlich nur empfehlen, im Fall auftretender Probleme rechtzeitig Kontakt mit diesem aufzunehmen, zumal dieses früher oder später im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung ohnehin beteiligt wird.

Ehen mit Auslandsbezug

Häufig haben Ehen aufgrund unterschiedlicher Staatsangehörigkeit der Ehepartner Bezug zu ausländischem Recht. Die vorrangige Frage ist immer, welches Recht bei Scheidung der Ehe anzuwenden ist. Hier bedarf es genauer Kenntnis so dass ich die Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes dringend empfehle.

Vertragliche Regelungen

Sowohl vor Eheschließung als auch im Zeitpunkt der Trennung ist die vertragliche Gestaltung der etwaigen Scheidungs- und Trennungsfolgen möglich. Dies scheint gerade vor Eheschließung ein unangenehmes Thema zu sein, da häufig die Frage des "fehlenden Vertrauens" gestellt wird. Der Abschluss solcher Vereinbarungen scheint in Anbetracht des seit 2008 reformierten Unterhaltsrechts und 2009 reformierten Scheidungsrechts in jedem Fall überdenkenswert. Im Interesse beider Partner sollte man daher zur Zeit der intakten Ehe Regelungen besprechen und gegebenenfalls notariell vereinbaren. Nach Trennung ist dies grundsätzlich zwar möglich, allerdings das Verständnis des Partners oftmals nicht mehr in gleichem Umfang vorhanden.

Versorgungsausgleich

Der gesetzliche Versorgungsausgleich stellt den Ausgleich der während der Ehe erwirtschafteten Versorgungsanwartschaften der jeweiligen Altersversorgungen dar. Ausgangspunkt der gesetzlichen Regelung ist, dass mit Eingehen der Ehe eine Wirtschafts- und Versorgungsgemeinschaft zwischen den Partnern entstanden ist. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs geschieht von Amts wegen, eine Antragstellung ist daher im Scheidungsverfahren nicht erforderlich. Durch vertragliche Vereinbarungen kann dieser ausgeschlossen werden.

Vermögensauseinandersetzung/Güterrecht

Allgemeines Missverständnis besteht darin, dass viele Partner davon ausgehen, dass die Eheschließung automatisch zu gemeinschaftlichem Eigentum führt. Innerhalb der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft wird nicht das Vermögen geteilt, sondern vielmehr das in der Ehe Hinzugewonnene.

Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Der nichtehelichen Lebensgemeinschaft fehlt die gesetzliche Normierung der Ehe. Nichtehelichen Lebenspartnern fehlt damit der rechtliche Schutz von Ehepartnern. Dies ist von Partnern meist nicht gewollt, gerade wenn gemeinsame Kinder existieren. Auch hier können vertragliche Regelungen getroffen werden, sprechen Sie mich an.







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